A. Vertragsschluss

Geltungsbereich und Anbieter

Für sämtliche Verträge über die Nutzung der Softwarelösung Inocall sowie damit verbundener Dienstleistungen und Produkte zwischen der


innodata GmbH

Marktplatz 25

67547 Worms, Deutschland

(im Folgenden auch „Inocall“, „wir“ oder „Anbieter“ genannt)

und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.Ausschließlicher B2B-Vertragspartnerkreis

Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.

2.Abweichende Bedingungen

Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Inocall ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden entfalten auch dann keine Wirkung, wenn ihrer Einbeziehung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3.Zustandekommen des Vertrags

(1) Die Präsentation und Bewerbung der Softwarelösung auf der Website www.inocall.de stellt kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Inocall, durch Gegenzeichnung eines individuellen Angebots oder durch Freischaltung des Zugangs zur Softwarelösung zustande.

(3) Inocall ist berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahmeerklärung, gilt das Angebot als abgelehnt.

(4) Der Kunde ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Kalendertagen nach Abgabe gebunden.

  1. Speicherung und Einsichtnahme

Der Vertragstext wird von Inocall gespeichert. Die jeweils aktuelle Version dieser AGB ist jederzeit auf der Website www.inocall.de abrufbar. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese AGB vor Vertragsschluss in wiedergabefähiger Form zu speichern und auszudrucken.

B. Leistungsumfang und Gewähr

1.Gegenstand der Leistung

(1) Inocall stellt dem Kunden eine professionelle cloudbasierte Callcenter-Softwarelösung („Software“) zur Verfügung. Diese ermöglicht insbesondere die Verarbeitung und Steuerung von eingehenden und ausgehenden Kommunikationsvorgängen (z. B. Telefonie, E-Mail, Chat), das Management von Kundendaten, die Erstellung von Auswertungen und Berichten sowie weitere Funktionen, deren Umfang sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung und dem individualvertraglich vereinbarten Paket ergibt.

(2) Die Nutzung der Software erfolgt über das Internet („Software-as-a-Service“, SaaS). Die Software verbleibt auf den Servern von Inocall oder deren technischen Dienstleistern. Eine Überlassung des Quellcodes ist ausgeschlossen.

(3) Der konkrete vertragliche Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung, dem jeweiligen Angebot oder schriftlich getroffenen Individualvereinbarungen.

2.Nutzung durch Dritte / Erfüllungsgehilfen

(1) Inocall ist berechtigt, zur Vertragserfüllung nach eigenem Ermessen Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister einzusetzen.

(2) Soweit Inocall auf Leistungen Dritter (z. B. Telefonnetzbetreiber, Rechenzentren, Cloud-Infrastrukturprovider) zurückgreift, gelten ergänzend deren Bedingungen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

3.Verfügbarkeit der Software

(1) Inocall stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel bereit. Zeiten planmäßiger Wartungsfenster sowie von Inocall nicht zu vertretender Ausfälle sind hiervon ausgenommen.

(2) Wartungszeiten werden dem Kunden rechtzeitig, in der Regel mindestens 48 Stunden vorab, angekündigt, es sei denn, es handelt sich um zwingend notwendige Notfallmaßnahmen.

(3) Für Einschränkungen oder Ausfälle der Erreichbarkeit, die außerhalb des Einflussbereichs von Inocall liegen (etwa Störungen des öffentlichen Kommunikationsnetzes, höhere Gewalt), übernimmt Inocall keine Gewähr.

4.Keine Erfolgsgarantie

(1) Inocall übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass durch den Einsatz der Software bestimmte wirtschaftliche oder betriebliche Ergebnisse (z. B. Umsatzsteigerung, höhere Conversion Rates, Erreichung spezifischer Kennzahlen) erzielt werden.

(2) Solche Erfolge gelten nur dann als geschuldet, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.

(3) Der Kunde ist für die Eignung der Software in seinem spezifischen Einsatzszenario selbst verantwortlich.

5.Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Inocall behält sich vor, die Software weiterzuentwickeln und zu aktualisieren, sofern dadurch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen entstehen.

(2) Anpassungen können insbesondere aufgrund technischer Weiterentwicklungen, gesetzlicher Änderungen oder Sicherheitsanforderungen erforderlich sein.

(3) Soweit für den Kunden eine erhebliche, unzumutbare Einschränkung entsteht, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.

C. Vertragslaufzeit, Vertragsabschluss und Kündigung

1.Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag über die Nutzung der Softwarelösung Inocall kommt entweder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Angebots, durch elektronische Bestätigung des Angebots (z. B. per E-Mail) oder durch die Online-Bestellung über das Bestellformular unter www.inocall.de zustande.

(2) Spätestens mit der Bereitstellung der Zugangsdaten oder dem Beginn der Nutzung der Software gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich vereinbart.

(3) Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu sein. Ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB besteht daher grundsätzlich nicht.

2.Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der jeweils vereinbarten Mindestvertragsdauer, die in der Auftragsbestätigung, im Angebot oder in den Vertragsunterlagen festgelegt ist.

(2) Sofern nicht abweichend geregelt, beträgt die Erstlaufzeit 12 Monate ab Vertragsbeginn.

(3) Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt wird.

(4) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.Außerordentliche Kündigung

(1) Ein wichtiger Grund liegt für Inocall insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Monatsgebühren in Verzug gerät,
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
  • der Kunde schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und der Verstoß trotz Abmahnung nicht binnen 14 Tagen abgestellt wird,
  • der Kunde Nutzungsrechte überschreitet oder Schutzrechte Dritter verletzt.

(2) Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch Inocall behält sich Inocall vor, den Zugang zur Software unverzüglich zu sperren.

4.Form der Kündigung

(1) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (z. B. E-Mail, Fax).

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang der Erklärung bei Inocall maßgeblich.


D. Nutzungsrechte, Pflichten des Kunden, geistiges Eigentum

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1

Inocall erteilte Aufträge zur Programmierung, Software-Entwicklung und Erstellung digitaler Inhalte sind grundsätzlich Urheberwerksverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den jeweiligen Arbeitsergebnissen gerichtet sind.

1.2

Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten oder bereitgestellten Softwarekomponenten, Quellcodes, Module, Skripte, Templates und sonstigen Inhalte unterliegen – auch als Teil- oder Vorablieferungen – den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die Regelungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

1.3

Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Inocall dürfen die Arbeitsergebnisse einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch in abgeänderter Form reproduziert, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise genutzt werden. Jede Nachahmung oder Bearbeitung ist unzulässig.

1.4

Wiederholte Verwendungen (z. B. Nachauflagen, Mehrfachnutzungen, parallele Nutzung in anderen Projekten oder auf weiteren Domains) sind honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Inocall, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte.

1.5

Zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung steht Inocall ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Kunden zu.

1.6

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, Rohdaten oder Entwicklungsunterlagen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

1.7

Soweit Programme oder Programmteile Vertragsgegenstand sind, wird dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags eingeräumt. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Unterlizenzierung ist ohne schriftliche Zustimmung von Inocall unzulässig.

1.8

Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungsrechte, haftet er in voller Höhe für sämtliche hieraus entstehenden Schäden und stellt Inocall insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

1.9

Inocall bleibt Inhaber sämtlicher Urheberrechte an Software, Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Texten, Datenbanken und Dokumentationen, soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt.

1.10

Vorschläge, Vorgaben oder Weisungen des Kunden haben weder Einfluss auf die Vergütung, noch begründen sie ein Miturheberrecht.

2. Verantwortlichkeit für Inhalte und Freistellung

2.1

Der Kunde versichert mit Überlassung von Inhalten (z. B. Texte, Logos, Daten, Marken, Warenzeichen), dass er sämtliche erforderlichen Rechte zu deren vertragsgemäßer Nutzung, Veröffentlichung und Vervielfältigung besitzt.

2.2

Der Kunde stellt Inocall insoweit vollumfänglich und unbegrenzt von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich wettbewerbs-, urheber-, namens- und markenrechtlicher Ansprüche) frei.

2.3

Der Kunde übernimmt sämtliche hieraus entstehenden Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungs- und Gerichtskosten). Er verpflichtet sich ferner, Inocall auf erstes Anfordern unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß alle zur Prüfung und Abwehr erforderlichen Informationen bereitzustellen.

2.4

Der Kunde gewährt Inocall eine nicht-exklusive, weltweite, zeitlich auf die Vertragslaufzeit zuzüglich 48 Monate beschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung der vom Kunden überlassenen Inhalte, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1

Zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung wird der Kunde folgende Mitwirkungspflichten erfüllen:

3.1.1

Bereitstellung sämtlicher für die Vertragserfüllung erforderlichen Inhalte, Materialien, Vorlagen, Zugangsdaten und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form.

3.1.2

Sicherstellung, dass überlassene Materialien frei von Rechten Dritter sind und zur vertragsgemäßen Nutzung geeignet sind.

3.1.3

Einholung aller erforderlichen Einwilligungen von Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Dritten, wenn diese durch Inocall bei der Erbringung der Leistungen (z. B. im Rahmen von Aufnahmen oder Referenzberichten) einbezogen werden.

3.1.4

Installation und Pflege der von Inocall zur Verfügung gestellten Software-Updates, Plugins oder Skripte auf eigener Infrastruktur, soweit erforderlich, sowie Sicherstellung einer ordnungsgemäßen technischen Betriebsumgebung.


E. Preise und Zahlungsbedingungen

1.Preise und Vergütung

1.1

Alle von Inocall genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

1.2

Die Vergütung für die Leistungen von Inocall setzt sich – soweit nicht abweichend vereinbart – aus einmaligen Einrichtungskosten und regelmäßig wiederkehrenden Gebühren (z. B. monatliche Lizenzgebühren, Service- oder Supportpauschalen) zusammen. Maßgeblich sind die Preise gemäß dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der jeweils gültigen Preisliste.

1.3

Zusatz- und Mehrleistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet.

2.Fälligkeit und Zahlung

2.1

Sofern nicht abweichend geregelt, ist die einmalige Einrichtungsgebühr unmittelbar nach Vertragsschluss ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2.2

Die wiederkehrenden Gebühren werden jeweils zu Beginn der Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt. Die Zahlung hat innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

2.3

Zahlungen erfolgen grundsätzlich per Überweisung auf ein von Inocall benanntes Geschäftskonto. Auf Wunsch können weitere Zahlungsmethoden (z. B. SEPA-Lastschrift, Kreditkarte, PayPal) nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

2.4

Für Mahnungen erhebt Inocall eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR pro Mahnung. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

3.Zahlungsverzug

3.1

Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Inocall berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.2

Im Falle eines Zahlungsverzugs von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsraten oder wenn der Kunde insgesamt mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsentgelten entspricht, ist Inocall berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen.

3.3

Inocall behält sich das Recht vor, den Zugang zur Software nach vorheriger Ankündigung vorübergehend zu sperren, bis sämtliche rückständigen Zahlungen ausgeglichen sind.

4.Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

4.1

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Inocall anerkannt sind.

4.2

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.Änderungen der Vergütung

5.1

Inocall behält sich vor, die regelmäßigen Entgelte nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen anzupassen. Preisänderungen dürfen nur erfolgen, wenn sie durch gestiegene Kosten (z. B. Lizenzen Dritter, Energie, Personal, Infrastruktur) sachlich gerechtfertigt sind.

5.2

Erhöht Inocall die Entgelte um mehr als 10 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu. Inocall weist den Kunden hierauf in der Ankündigung ausdrücklich hin.

F. Lieferbedingungen und Leistungszeitraum

1.Leistungsbeginn und -bereitstellung

1.1

Der Beginn der Bereitstellung der Softwarelösung Inocall richtet sich nach der in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot vereinbarten Frist. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Bereitstellung in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Vertragsschluss und Eingang der vereinbarten Zahlung.

1.2

Voraussetzung für den Beginn der Leistungspflichten ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Inocall kann die Bereitstellung der Software bis zur vollständigen Erbringung dieser Mitwirkungspflichten aussetzen.

2.Liefer- und Fertigstellungsfristen

2.1

Angegebene Liefer- oder Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Inocall ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesichert wurden.

2.2

Verzögert sich die Bereitstellung oder Ausführung aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen oder sonstigen von Inocall nicht zu vertretenden Umständen, verlängern sich etwaige vereinbarte Fristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

2.3

Inocall wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn solche Umstände eintreten.

3.Teilleistungen

3.1

Inocall ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

3.2

Die Abnahme von Teilleistungen darf nicht aus sachfremden Gründen verweigert werden.

4.Gefahrübergang

4.1

Soweit Lieferungen oder Leistungen auf physischen Datenträgern oder über andere Datentransportmittel erfolgen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

4.2

Im Falle des Annahmeverzugs durch den Kunden geht die Gefahr ebenfalls mit Eintritt des Annahmeverzugs über.

5.Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten sowie Freigaben unverzüglich und vollständig bereitzustellen.

5.2

Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, ist Inocall berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preisliste zusätzlich zu berechnen.

6.Verzugsfolgen

6.1

Kommt Inocall mit der Bereitstellung der Software in Verzug und hat der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt, ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.2

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet Inocall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

G. Haftung und Gewährleistung

1.Gewährleistung

1.1

Inocall gewährleistet, dass die Softwarelösung Inocall während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionen erfüllt.

1.2

Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen.

1.3

Inocall wird Mängel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

1.4

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzbarkeit.

2.Haftung

2.1

Inocall haftet unbeschränkt nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.2

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Inocall nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

2.3

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird.

2.4

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3.Haftungsausschluss bei Fremdinhalten und Drittanwendungen

3.1

Inocall übernimmt keine Verantwortung für Inhalte, Daten oder Informationen, die der Kunde oder Dritte über die Softwarelösung verarbeiten oder bereitstellen.

3.2

Die Einbindung und Nutzung von Diensten Dritter (z. B. Kommunikationsschnittstellen, Integrationen, Plattform-APIs) erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden. Inocall haftet nicht für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Rechtmäßigkeit solcher Fremdinhalte.

4.Verjährung

4.1

Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung der Software. Für vorsätzlich verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

I. Vertraulichkeit und Datenschutz

1.Vertraulichkeit

1.1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und diese weder weiterzugeben noch für andere Zwecke als die Vertragserfüllung zu nutzen.

1.2

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die:

  • zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt oder zugänglich werden,
  • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

1.3

Der Kunde verpflichtet sich, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugten Zugriff Dritter auf vertrauliche Informationen zu verhindern.

2.Datenschutz

2.1

Inocall verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

2.2

Die Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung unter www.inocall.de/datenschutz geregelt.

2.3

Soweit Inocall im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Inhalte von Anrufen oder Kundendaten), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

2.4

Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm erhobenen und an Inocall übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich.

2.5

Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Einwilligungen seiner eigenen Kunden, Mitarbeiter oder sonstiger Betroffener rechtzeitig einzuholen, soweit dies für die Nutzung der Leistungen von Inocall erforderlich ist.

3.Referenzen

3.1

Inocall ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden während der Vertragslaufzeit und bis zu 12 Monate danach als Referenz auf der eigenen Website, in Präsentationen und in Werbematerialien zu verwenden, soweit der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.

J. Gewährleistung und Haftung

1.Gewährleistung

1.1

Inocall stellt die Softwarelösung Inocall nach dem aktuellen Stand der Technik bereit. Dennoch kann es zu vorübergehenden Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit kommen (z. B. aufgrund von Wartungsarbeiten, Updates oder technischen Störungen).

1.2

Inocall übernimmt keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit der Software. Ebenso wird nicht gewährleistet, dass durch den Einsatz der Software beim Kunden ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder eine bestimmte Anzahl von Anrufen, Leads oder Geschäftsabschlüssen erzielt wird.

1.3

Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform zu rügen. Erfolgt die Rüge nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung, gilt die Leistung als genehmigt.

1.4

Inocall ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – den Vertrag außerordentlich kündigen.

2.Haftungsbeschränkung

2.1

Für Schäden haftet Inocall – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2.2

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Inocall nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.3

Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird.

2.4

Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Inocall.

2.5

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

K. Schlussbestimmungen

1.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.1

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

1.2

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Inocall (innodata GmbH), derzeit Worms.

2.Änderungen der AGB

2.1

Inocall behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

2.2

Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Rechtsfolge wird Inocall den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.

2.3

Im Fall des Widerspruchs bleiben die bisherigen Vertragsbedingungen bestehen. Inocall behält sich in diesem Fall jedoch das Recht vor, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform zu kündigen.

3.Salvatorische Klausel

3.1

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

3.2

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

4.Schriftform

4.1

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst.

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